Setzt die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes ihre berufliche Tätigkeit fort, hat sie dennoch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem nichtehelichen Vater. Zusätzlich wird ein Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der Kosten für eine angemessene Krankenversicherung vom Kindesvater geschuldet.
Ein Altersvorsorgeunterhalt wird dagegen nicht geschuldet, denn die Mutter ist während der ersten drei Jahre ab der Geburt des Kindes in Höhe des Durchschnittseinkommens in der gesetzlichen Renetversicherung versichert.
OLG München, 16 UF 1643/05, B.v. 12.01.2006