Umgang mit Kindern getrennt lebender Eltern: Gedanken zur Ferienzeit

Die bevorstehenden Sommerferien sollen Anlass sein, einige grundsätzliche Erwägungen und Gedanken zu Ort, Zeit und Art des Umgangs sowie dessen Umfangs- und Beschränkungsmöglichkeiten für Eltern verständlich darzustellen.

Eltern streiten häufig über die Frage, wie der Umgang im Einzelnen ausgestaltet werden soll. Wer also beispielsweise das Kind oder die Kinder abholt, ob auch eine dritte Person die Abholung oder Rückbringung der Kinder in den betreuenden Haushalt durchführen kann, wie lange die Kinder aufbleiben, was sie essen, mit wem sie zusammen treffen und wo Urlaub gemacht werden kann, darf oder soll. Und was passiert, wenn das Kind plötzlich erkrankt oder aber der umgangsberechtigte Elternteil tatsächlich auch einmal krank werden sollte.

Diese Fragen beschäftigen mich als Anwältin - aber natürlich auch oft das Familiengericht, insbesondere jetzt, unmittelbar vor den Sommerferien aber auch vorzugsweise gerne vier bis sechs Wochen vor Weihnachten. Deshalb soll mit der anschließenden Darstellung der Versuch unternommen werden, einige grundsätzliche Gedanken zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern darzustellen in der Hoffnung, dass sie eine Hilfestellung für den einen oder anderen Elternteil sind.

Das Umgangsrecht betrifft sowohl eheliche als auch nicht eheliche Kinder. In diesem Punkt macht der Gesetzgeber keinen Unterschied. Davon streng zu trennen ist die elterliche Sorge. Sie hat grundsätzlich nichts mit der Frage, ob und wie der Umgang des nicht betreuenden Elternteils ausgeführt wird, zu tun.

Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils hat die Aufgabe, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und auch dem Liebesbedürfnis beider Teile, also Eltern und Kind, Rechnung zu tragen. Insbesondere dient es der emotionalen Verbundenheit zwischen Kind und nicht betreuenden Elternteil.

Angestrebt werden sollte und wird in der Regel immer, dass die Eltern untereinander eine dem Kindeswohl dienende Umgangsvereinbarung finden.

Ort und Ausgestaltung des Umgangs

Der Ort an dem die Umgangskontakte stattfinden wird grundsätzlich von dem Umgangsberechtigten, an dessen Leben das Kind natürlicherweise teilhaben soll, bestimmt. Der Umgang findet somit in der Regel in der Wohnung des Umgangsberechtigten statt. Zwingend ist dies allerdings nicht.

Der Umgang kann grundsätzlich, jedenfalls solange damit keine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, auch am Arbeitsplatz des Umgangsberechtigten ausgeübt werden. Es kann ebenso das Elternhaus des Umgangsberechtigten (z.B. bei den Großeltern des Kindes) oder auch eine Gaststätte sein

Häufig streiten Eltern darüber, dass das Kind dort kein eigenes Zimmer habe -  das ist aber auch gar nicht notwendig. Denn der Umgang und die Übernachtung in der Wohnung des Umgangsberechtigten setzen nicht voraus, dass dieser über ein eigenes Kinderzimmer verfügt. Anstelle eines Kinderbettes kann auch eine Schlafcouch genügen. Erst bei etwas älteren Kindern oder Jugendlichen kann eine ablehnende Haltung des Kindes zu Umgangskontakten mit Übernachtungsmöglichkeiten wegen fehlender Schlafmöglichkeiten dann dazu führen, dass dieser Kindeswille berücksichtigt wird und der Umgang jedenfalls nicht über Nacht stattfindet.

Auch das Argument der Mutter, der Vater sei Raucher, und das Kind leide an Asthma oder ähnliches ist grundsätzlich kein Argument gegen eine Übernachtung beim Vater. Insofern kann es ausreichen, dass der Vater zum Rauchen auf dem Balkon geht oder lüftet. Etwas anderes gilt nur bei Kleinstkindern, die noch gestillt werden. Hier kann die Kindesmutter darauf bestehen, dass der Umgang ohne Übernachtung stattfindet und in ihrer Wohnung.

Der nicht betreuende, umgangsberechtigte Elternteil darf während des Umgangs mit dem Kind unternehmen was er möchte, essen was er möchte, ins Bett gehen wann er es für richtig hält und Dritte besuchen, sowie es der umgangsberechtigte Elternteil für wesentlich hält. Sollte ein Aufsuchen eines Arztes nötig sein, weil das Kind vom Fahrrad fällt oder krank wird regelt auch das selbstverständlich der umgangsberechtigte Elternteil, informiert aber den anderen Elternteil. Selbstverständlich darf der umgangsberechtigte Elternteil mit seinem Kind auch sämtliche Sportarten ausüben wie z.B. Schwimmen gehen, Fußball oder Tennis spielen oder ähnliches - wenn er es für richtig hält.

Transport und Terminliches

Bei größeren Entfernungen zwischen den Wohnorten des Kindes und des umgangsberechtigten Elternteils kommen neben dem Transport mit dem Pkw auch die Möglichkeit der Benutzung von Bahn oder Flugzeug in Betracht. Für Kinder ab 6 bietet die Deutsche Bahn AG zu den Wochenenden und Feiertagen auch bestimmte ICE Verbindungen unter dem Stichwort „Kids on Tour“ eine Begleitung des allein reisenden Kindes durch Mitarbeiter der Bahnhofsmission an.

Soweit dieses Angebot für die zu fahrende Strecke besteht, erscheint die Bahnreise für ein Kind ab 6 Jahren ohne Begleitung eines Elternteils möglich. Voraussetzung ist, dass der betreuende Elternteil das Abholen und Bringen des Kindes zum ICE Zielbahnhof zumutbar ist. Gleiches gilt auch bei deutschen Fluggesellschaften beispielsweise Eurowings. Die Kinder werden während des gesamten Fluges bis zur „Übergabe“ an den abholenden Elternteil von einer Stewardess betreut. Die Kosten hierfür sind in der Regel vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Kinder finden die Fahrt mit der Bahn oder den Flug zum umgangsberechtigten Elternteil meist „cool“. Die Eltern begegnen sich nicht, so dass keine Spannung zwischen ihnen bei Abholung und Rückgabe des Kindes entstehen kann.

Üblicherweise findet der Umgang 14-tägig von Freitag bis Sonntag idealerweise von Freitagnachmittag Ende der Schule oder Kindergarten bis Montagmorgen Beginn Schule oder Kindergarten statt. Diese Umgangsregelung hat für das Kind den Vorteil, dass die Eltern sich nicht begegnen und das Kind somit der ggf. vorhandenen Spannungssituation zwischen den Eltern während der Übergabetermine nicht ausgesetzt ist. Außerdem zeigt sich häufiger, dass Kinder den Übergang von einem „Elternhaus“ in das des anderen Elternteils durch das "dazwischenschalten" von Schule oder Kindergarten als angenehm empfinden. Sie verarbeiten derweil ihre Freude auf den Besuch beim anderen Elternteil bzw. verarbeiten ihre Wochenendbesuche durch den Austausch mit Gleichaltrigen im Kindergarten oder auch während der Schule am Montagmorgen. Dannach kann das Kind wie „üblich“ bzw. wie „immer“ am Mittag, in der Regel in den mütterlichen, Haushalt zurückkehren.

Wenn die Entfernung zwischen den Elternhäusern größer ist, dann bietet sich ein Wochenendumgang alle drei Wochen oder einmal im Monat an und dafür verlängerte Ferienumgangszeiten.

Der Umgang in den Ferien soll in der Regel hälftig erfolgen. Der umgangsberechtigte Elternteil darf mit dem Kind in das europäische Ausland verreisen, ohne das es der Zustimmung des betreuenden Elternteils bedarf. Es erscheint allerdings sinnvoll, dass der betreuende Elternteil dem umgangsberechtigten Elternteil eine Vollmacht ausstellt und ihn natürlich mit den entsprechenden Unterlagen wie Krankenkassenkarte etc. pp. ausstattet.

Das Erstellen von Reisedokumenten also dem Pass für das Kind und Reisen in das nicht europäische Ausland unterfallen als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Einvernehmen beider Eltern hierzu herzustellen ist. Das heißt, dass ein umgangsberechtigter Elternteil mit seinen beiden Kindern nicht für drei oder sechs Wochen in die USA reisen darf, auch wenn es sich dabei um seine Heimat handelt, ohne dass der andere Elternteil damit ausdrücklich einverstanden ist.

Die sogenannten hohen Feiertage Weihnachten, Ostern und Pfingsten werden in aller Regel so gestaltet, dass die Kinder den zweiten Feiertag also den 26.12., Ostermontag und Pfingstmontag jeweils beim nicht betreuenden Elternteil verbringen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Es nimmt in den letzten Jahren zu, dass insbesondere an Weihnachten kompaktere Lösungen zwischen den Eltern getroffen werden beispielsweise der Gestalt, dass die Kinder gleich von Beginn der Weihnachtsferien an bis zum 30.12. bei dem einen Elternteil und vom 31.12 bis zum Ende der Ferien beim anderen Elternteil verbringen und im kommenden Jahr dann andersherum. Gleiches gilt übrigens auch für den Umgang mit dem Kind an dessen Geburtstag.

Kontakt im Allgemeinen

Zusätzlich neben den Umgangswochenenden soll Kindern die Möglichkeit eingeräumt werden, per Telefon, Skype oder Facebook bzw. Whats App oder auch durch Briefe schreiben zusätzlich Kontakt zum anderen Elternteil zu haben. Dieser Kontakt soll zum einen vom betreuenden Elternteil nicht überwacht und darüber hinaus vom Kind völlig zwanglos (sow ie das Kind bzw. der andere Elternteil es möchte) gestaltet werden.

Möchte der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind hierzu eigens ein Handy, Smartphone oder Tablet schenken auch um damit die Kosten für diesen Kontakt zu tragen gibt es keine einheitliche Regelung. Empfohlen wird, dass ein einfaches Handy ohne Internetzugang ab einem Alter von ca. 9 Jahren und ein Smartphone mit Internetzugang oder ein Tablet ab etwa 12 Jahren pädagogisch vertreten ist.

Ausfall des Umgangs

Fällt ein Umgangstermin aus sollte differenziert werden:

Ist das Kind krank, wird der Umgang selbstverständlich am Folgewochenende unter Beibehaltung des üblichen Rhythmus beibehalten.

Fällt der Umgang aus, weil der umgangsberechtigte Elternteil krank ist fällt der Umgang ersatzlos aus. Der Umgangsrhythmus bleibt unverändert.

Ihr Anwalt in Neuwied: Julia Petran

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