Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 18. Mai 2017 (BFH VI R 9/16) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Damit sind Kosten der Scheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Lange Zeit galt: Weil eine Ehe nur per Gerichtsurteil geschieden werden kann, sind die damit verknüpften Ausgaben (Anwalt, Versorgungsausgleich, Einreichen des Scheidungsantrags, Gerichtskosten) unvermeidbar – und damit zwangsläufig. Die Kosten müssen also auch für beide Ex-Partner auch absetzbar sein. Diese Praxis hat nun ein Ende.
Scheidungskosten im Rückblick
Noch im Jahr 2011 hatte der BFH entschieden, dass sämtliche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Im Sommer 2013 wurde seitens des Gesetzgebers der zuständige Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes dahingehend geändert, dass die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind (einzige Ausnahme s.u.).
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zog 2014 für ein geschiedenes Mitglied in einem Musterprozess deswegen vor Gericht – und bekam Recht. Zwangsläufige Scheidungskosten dürften steuerlich geltend gemacht werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1976/14).
Wegen der Bedeutung für Hunderttausende Steuerzahler legte die Finanzverwaltung allerdings wiederholt Revision ein – und damit hatte der 2017 BFH das letzte Wort.
Scheidungskosten absetzen nur noch im Ausnahmefall
Scheidungskosten werden höchstens dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Prozesskosten den Steuerpflichtigen in Gefahr brächten seine Existenzgrundlage zu verlieren, der Rechtsstreit damit nachweislich die wirtschaftliche Existenz des Steuerzahlers gefährdet. Also in absoluten Ausnahmesituationen.
Link zum Thema: Die Scheidung wird noch teurer www.welt.de