Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann, wenn er nach dem 12.04.2006 durch Urteil oder Vergleich festgelegt und nicht auch zugleich zeitlich befristet wurde, jetzt nur mit dem Hinweis auf die gesetzliche Änderung seit dem 01.01.2008 auch nicht mehr zeitlich befristet werden.
Der BGH und auch das OLG Düsseldorf legen in ihrer aktuellen Rechtssprechung eindeutig dar, dass ein Aufstockungsunteraltstitel, der nach dem 12.04.2006 ergangen bzw. vereinbart wurde, und der keine zeitliche Befristung entält, heute nicht mehr einfach nur mit dem HInweis, dass sich die gesetzliche Situation seit dem 01.01.2008 geändert hat, abgeändert und jetzt erst zeitlich befristet werden kann bzw. soll. Denn der BGH hat berteits im April 2006 erklärt, dass Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden kann. Das bedeutet, dass allle nach dem 12.04.2006 vereinbarten Aufstockungsunterhaltszahlungen bereits zu diesem Zeitpunkt hätten befristet werden können und auch müssen. Die Änderung der gesetzlichen Unterhaltsvorschriften zum 01.01.2008 dient für diesen Abänderungswunsch daher nicht als begründeter Anlass.
Das OLG Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass nur die bis zur Veröffentlichung dieser BGH Entscheiung 12.04.2006 bereits ergangenen oder vereinbarten Unterhaltstitel, die unbefristet sind, gegebenenfalls abgeändert werden können.