Das Maß des Kindesunterhaltes richtet sich als Verwandtenunterhalt nach der Lebensstellung des Kindes (Bedürftigen). Dabei ist grundsätzlich zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden.
Minderjährige Kinder leiten ihren Unterhaltsanspruch von den Eltern ab, und dass bis zum Abschluss ihrer Ausbildung. Bisher war hierfür die Düsseldorfer Tabelle maßgebend. Sie endet bei einem bereinigten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des zum Kindesunterhalt verpflichteten Elternteils von 5.100€ - 5.500€. Nun gibt es aber auch Eltern, die ein höheres Einkommen als dieses Nettoeinkommen erzielen.
Bisher hat der BGH die Ansicht vertreten, dass der Kindesunterhalt auch bei höheren Einkünften nach der 10. Einkommensgruppe zu bemessen und zu zahlen ist und nur dann, wenn das Kind weiteren höheren monatlichen Bedarf, beispielsweise für die Mitgliedschaft im Golfclub, Golfunterricht pp. geltend machen kann, sei auch ein höherer Unterhalt berechtigt.
Diese Einstellung hat der BGH aktuell aufgegeben (Beschluss XII ZB 499/19) und vertritt nunmehr die Ansicht, dass auch bei höheren Elterneinkünften sichergestellt sein muss, dass das Kind in entsprechender Weise an der Lebensführung der Eltern teil hat, also bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern auch der Unterhalt aus einem höheren Einkommensbetrag ermittelt werden muss.
Der BGH hält damit eine einkommensabhängige Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den höchst Betrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus für geboten und schlägt deshalb folgende Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle vor, die 10 weitere Stufen zu 550€ mit einer jeweiligen Erhöhung des Mindestunterhaltes um 8% enthält.
Kindesunterhalt für Eltern mit höherem Einkommen
Alter des Kindes | 0 - 5 Jahre | 6 - 11 Jahre | 12 - 17 Jahre | ab 18 Jahre | % |
Einkommen | |||||
11. 5.501 - 6.050 Euro | 661,- Euro | 758,- Euro | 888,- Euro | 948,- Euro | 168% |
12. 6.051 - 6.600 Euro | 692,- Euro | 794,- Euro | 930,- Euro | 993,- Euro | 176% |
13. 6.601 - 7.100 Euro | 724,- Euro | 830,- Euro | 972,- Euro | 138,- Euro | 184% |
14. 7.101 - 7.700 Euro | 755,- Euro | 866,- Euro | 1.014,- Euro | 1.083,- Euro | 192% |
15. 7.701 - 8.200 Euro | 786,- Euro | 902,- Euro | 1.056,- Euro | 1.128,- Euro | 200% |
16. 8.201 - 8.800 Euro | 818,- Euro | 939,- Euro | 1.099,- Euro | 1.174,- Euro | 208% |
17. 8.801 - 9.300 Euro | 849,- Euro | 975,- Euro | 1.141,. Euro | 1.219,- Euro | 216% |
18. 9.301 - 9.900 Euro | 881,- Euro | 1.011,- Euro | 1.183,- Euro | 1.264,- Euro | 224% |
19. 9.901 - 10.400 Euro | 912,- Euro | 1.047,- Euro | 1.225,- Euro | 1.309,- Euro | 232% |
20. 10.401 - 11.000 Euro | 944,- Euro | 1.083,- Euro | 1.268,- Euro | 1.354,- Euro | 240% |
Oberhalb dieser Beträge erhöht sich der Kindesunterhalt nach der Ansicht des BGH dann nicht mehr ohne weiteres (keine Teilhabe am Luxus; Beachtung des „Kindseins“).
Ein höherer, auch über die 20. Einkommensgruppe hinaus geschuldeter Kindesunterhalt ist dann nur noch geschuldet, wenn das Kind einen konkreten weiteren Bedarf vortragen und belegen kann, der nicht bereits durch den Tabellenunterhalt abgedeckt ist.
Daneben schuldet der Unterhaltsverpflichtete immer auch Mehrbedarf und Sonderbedarf.
Allerdings wird man beim Mehr – und auch beim Sonderbedarf sehr konkret prüfen müssen, inwieweit hier nicht angespart werden konnte, bei einem immerhin doch respektablen monatlichen Zahlbetrag. Das betrifft insbesondere den Mehrbedarf, der sich in der Regel ankündigt. Als Beispiel zu nennen sind hier die Klassenfahrten oder auch ein erhöhter Wohnbedarf.