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Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
(Ein Hinweisblatt finden Sie ab Seite 5 des PDFs)
Wird ein Gerichtsverfahren betrieben, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) / Prozesskostenhilfe (PKH). Dieser Antrag wird vom Anwalt gestellt.
Allerdings bleibt immer ein gewisses Kostenrisiko:
1) der Richter kann die Erfolgsaussicht verneinen – gilt nicht bei Scheidungen
2) das Gericht kann binnen der nächsten vier Jahre Kosten rückfordern, wenn Sie vermögend geworden sind oder Raten zahlen können
3) Kosten der Gegenseite, die Ihnen auferlegt werden, werden nicht von der VKH übernommen.
Für die Beantragung der VKH erhält der Anwalt vom eigenen Mandanten eine 1,0 Gebühr aus dem vorläufigen Gegenstandswert des Gerichtsverfahrens, also beispielsweise dem dreifache Nettogehalt beider Eheleute zusammengerechnet anlässlich der Scheidung; oder aber des eingeklagten Unterhalts (s. RVG Gebührentabelle).
Nach diesem (vorläufigen) Gegenstandswert berechnet sich unter Zugrundelegung des RVG die 1,0 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer für die Beantragung von VKH / PKH für den eigene Mandanten und ist vom eigenen Mandanten, für den die VKH beantragt wird, aus eigenen Mitteln an den eigenen Anwalt zu bezahlen und zwar unabhängig davon, ob dem Mandanten später durch das Gericht VKH bewilligt wird oder nicht. Dieser Betrag wird, wenn er gezahlt wurde, später bei der Abrechnung des Anwalts gegenüber der Landesjustizkasse (LJK) angegeben, und führt somit zu einer Anrechnung dieser bereits erfolgten Zahlung (netto) des eigenen Mandanten auf die grundsätzlich von ihm zu zahlenden Wahlanwaltsgebühren und damit auf seine originäre Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Anwalt. Der Mandant reduzierter durch diese Zahlung also seine abschließende Zahlungspflicht gegenüber dem eigenen Anwalt.
Wird das Gerichtsverfahren, für welches für den Mandanten VKH beantragt wurde gewonnen, und der Gegner muss alle Kosten tragen, auch die des eigenen Anwalt des Mandanten, dann erhält der Mandant über die Erstattung der Kosten durch den Gegner diese von ihm vorverauslagt 1,0 Gebühr zurück.
Werden die Gebühren des Anwalts für die Vertretung des eigenen Mandanten aufgrund bewilligter VKH von der LJK bezahlt, bspw. weil man sich darauf verständigt hat, dass jeder seine Anwalt selbst bezahlt oder aber der Mandant das Gerichtsverfahren verliert, werden i.d.R. dieser Zahlung seitens der LJK die bereits vom Mandanten an den Anwalt oder die Anwältin bezahlte 1,0 Gebühr (netto) nicht bei den geringeren VKH-Gebühren, wohl aber bei den Wahlanwaltsgebühren berücksichtigt, also von dem Zahlbetrag in Abzug gebracht und als vom eigenen Mandanten bereits erbrachte Zahlung auf die Gebühren des Anwalts berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt: bewilligte und in Anspruch genommene VKH ist ein zinsloses Darlehen für den Mandaten. Der Mandant wird nach Abschluss des Gerichtsverfahrens 48 Monate in regelmäßigen Abständen überprüft, ob er die von der LJK vorverauslagten Gebühren zurückzahlen kann. Die von ihm an den eigenen Anwalt bezahlte 1,0 Gebühr wird dabei (netto) berücksichtigt.
Änderungen zur Prozesskostenhilfe im Überblick
Seit dem 01.01.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft. Seither haben sich nicht nur die Formulare geändert. Auf die wichtigsten Änderungen möchte ich an dieser Stelle hinweisen.
Die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) ist mit der Durchführung eines entsprechenden Prüfungsverfahren verbunden, in dessen Verlauf bereits Gebühren zu Lasten des Mandanten entstehen, welche vom Mandanten in jedem Fall zu tragen sind.
Die Bewilligung von PKH/VKH befreit nur von der Zahlung der eigenen Kosten und der Gerichtskosten, schützt aber nicht vor späteren Kostenforderungen des Gegners, falls der Prozess ganz oder teilweise verloren wird.
Die Bewilligung von PKH/VKH ist nur eine vorläufige, nicht notwendig auch endgültige Befreiung von entstehenden Kosten und Gebühren.
Das Gericht kann auch nur teilweise PKH/VKH bewilligen, so dass die nicht von Staatskasse übernommenen Gebührenanteile vom Mandanten selbst zu tragen sind.
Die Bewilligung von PKH/VKH kann widerrufen werden, falls sich die Unrichtigkeit der vom Mandanten gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen herausstellt, und zwar auch schon im laufenden Verfahren.
Das Gericht kann bis zum Ablauf von 48 Monaten nach der Bewilligung (4 Jahre) persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse überprüfen und dabei ggf. auch Nachzahlungen der Kosten anordnen. Des Weiteren muss jegliche wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht mitgeteilt werden. Wesentlich ist eine Verbesserung, wenn der erhaltene Mehrbetrag 50,00 € monatlich netto übersteigt.
Der Mandant wird zudem ausdrücklich dazu verpflichtet werden, seinen Rechtsanwalt in den 48 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens einen Wohnortwechsel unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Ist der Mandant bei späteren Überprüfungen der PKH/VKH für Gericht und Anwalt nicht erreichbar, führt dies zu Widerruf der ursprünglich bewilligten PKH/VKH mit der Folge, dass der Mandant alle von der Landesjustizkasse bereits bezahlten Kosten und Gebühren an diese erstatten muss.
Der im Prozess, für welchen PKH/VKH bewilligt wurde, erlangte / eingeklagte Geldbetrage muss zunächst für die entstandenen Kosten: Anwaltsgebühren und Gerichtskosten verwendet werden.
Die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist nicht Anwendbar auf die Einlegung etwa erforderlich werdender Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Die hierfür entstehende Vergütung ist von Ihnen selbst zu tragen.