Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Ansprüche im Zusammenhang mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

I. Statistik:

  1. Im Jahr 2004 lebten nach Angaben des statistischen Bundesamtes bereits 2,4 Mio. Paare ohne Trauschein mit oder ohne Kinder in einem gemeinsamen Haushalt. Im Vergleich zu 1997 bedeutet dies eine Steigerung um 34%. Die Tendenz ist weiter steigend.
  2. Das durchschnittliche Alter der Paare beträgt bei Frauen 37,7 Jahre sowie bei Männern um 40,3 Jahre.
  3. Statistisch sind 60% der Paare ledig, d.h. nicht anderweitig verheiratet, nicht geschieden, nicht getrennt lebend und nicht verwitwet.
  4. 61% der Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, sind berufstätig, überwiegend vollzeit. Bei 53% der Paare wird die klassische Rollenverteilung ausgeübt, d.h. der Mann ist in der Regel Vollzeit berufstätig und die Frau halbtags. Bei dieser Rollenverteilung spielt in der Regel die Kinderbetreuung eine Rolle.
  5. Lediglich in jedem dritten Haushalt leben Kinder mit dem nichtehelichen Paar unter einem Dach. 60% dieser Kinder werden von der Frau in die Beziehung mit eingebracht, stammen also aus einer vorangegangenen Beziehung der Frau. Lediglich 4% dieser Kinder sind volljährig.
  6. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jedes 8. Paar aktuell ohne Trauschein zusammenlebt. Man lebt zusammen, man wirtschaftet zusammen, nicht selten werden ein gemeinsames Kind oder auch mehrere Kinder in diese Beziehung geboren. Man wohnt zusammen, nicht selten in der eigenen  Immobilie und man arbeitet mitunter auch zusammen. Diese Paare machen sich häufig keine Gedanken darüber, was passieren soll, wenn dieses Paar sich trennt, weil die Beziehung aus der Sicht eines oder beider Partner nicht mehr fortsetzbar ist, oder aber weil einer der beiden Partner verstirbt.

Ausgangspunkt der nachfolgenden Lösungsansätze ist, dass die familienrechtlichen Vorschriften, die ein Ehepaar während der Trennung und nach der Scheidung sowie im Falle des Todes eines Ehepartners über die erbrechtlichen Vorschriften schützt, auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anwendbar ist. Das heißt, dass alle familienrechtlichen Vorschriften, die das Scheitern einer Ehe oder den Tod eines Ehepartners betreffen auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anwendbar sind. Dies rechtfertigt der Gesetzgeber mit der Überlegung und dem Hinweis auf Art. 6 Grundgesetz. Danach steht die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. Wer nicht verheiratet zusammenlebt, verzichtet nach Ansicht des Gesetzgebers bewußt und gewollt auf diesen besonderen Schutz der Familie, und kann sich daher im Fall des Scheiterns nicht auf die familienrechtlichen Vorschriften berufen.

Aus dieser grundsätzlichen rechtlichen Unterscheidung zwischen Ehepartnern einerseits und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anderseits ergeben sich die nachfolgenden Problemkreise und Lösungsansätze:

II Wohnen:

1) Miete
Ob das Paar nun  gemeinsam eine neue Wohnung anmietet, oder einer zum anderen in dessen bereits angemietete Wohnung zieht bleibt alleine der Entscheidungsfreiheit der Partner überlassen. Wichtig ist, ob einer oder beide Partner Vertragspartei aus dem Mietvertrag werden mit der Folge, dass sie auch beide die daraus resultierenden Rechte (Kündigungsschutz, Räumungsschutz, Nutzungsmöglichkeit auf Basis des Mietvertrages) in Anspruch nehmen können, andererseits aber auch die daraus für sie resultierenden Pflichten erfüllen müssen (Mietzahlung, Kaution, Nebenkosten, Renovierung und Räumung).

Wollen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits eine von einem Partner angemietete Wohnung zukünftig gemeinsam nutzen besteht, sofern die Wohnung groß genug ist und keine anderweitigen Gründe dagegen sprechen grundsätzlich ein Anspruch gegenüber dem Vermieter, auch den neuen, hinzuziehenden Partner in den Mietvertrag mit aufzunehmen. In jedem Fall soll der neue hinzuziehende Partner in den Mietvertrag aufgenommen werden. Dies bietet dem hinzuziehenden den Schutz, in der Wohnung zurecht wohnen zu dürfen, und zwar sowohl von seiten des Vermieters aber auch des Partners, der im Falle eines Streites andernfalls den nachträglich hinzugezogenen Partner, der nicht im Mietvertrag steht, der Wohnung verweisen kann. Auf der anderen Seite schuldet der hinzutretende und in den  Mietvertrag aufgenommene neue Mieter die vereinbarte Miete einschließlich der Nebenkosten, die Kaution und auch die Renovierung im Falle der Räumung derselben.

Mehrere Mieter einer Wohnung haften  gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass auch nur ein einziger Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Zweifel auf die von Seiten des Vermieters volle Miete sowie die Nebenkosten sowie weitere Positionen, deren Berechtigung unterstellt, in Anspruch genommen werden kann. Ob und in welchem Umfang er sich dann gegenüber seinem Partner den von ihm insgesamt gezahlten Betrag zurückholen kann, bleibt dann den Partner überlassen. Der Vermieter kann grundsätzlich den wirtschaftlich Potenteren in Anspruch nehmen, ohne verpflichtet zu sein sich auch an den anderen Partner zu halten.

Eine fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses von Vermieterseite verlangt, dass für den Fall das beide Partner Partei des Mietvertrages sind, diese Kündigung auch beiden gegenüber zu geben. Nur dann richtet sich ein späterer Räumungstitel gegen beide.

Das gleiche gilt natürlich auch, wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Wohnung gemeinsam neu anmieten. Im Interesse jedes einzelnen sollte darauf geachtet werden, dass beide Partner Partei des Mietvertrages werden. Möchte einer ausziehen und das Mietverhältnis kündigen bedarf es der Kündigungserklärung auch des anderen Partners. Möchte dieser nicht kündigen, wäre der auszugswillige Partner zunächst gehalten, seinen mit mietenden Partner auf Zustimmung der Kündigung zu verklagen.

2) Kaufen
Kaufen beide Partner gemeinsam eine Immobilie, unterzeichnen beide gemeinsam den notariellen Kaufvertrag, werden beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Finanziert einer der beiden Eigentümer den Kaufpreis ganz oder zum Teil über ein Darlehen, und verlangt der Darlehensgeber insoweit die Eintragung im Grundbuch bedarf es einer konkreten Abklärung und Vereinbarung zwischen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ob das Grundbuch insoweit belastet werden soll, denn dann haftet auch der andere Eigentümer, dessen Anteil lastenfrei bleibt für die Verpflichtung des anderen über das Grundbuch und damit seinen Anteil an der Immobilie. Er wird dadurch zwar nicht Schuldner aus dem Darlehensvertrag, wohl aber wird im Falle der Zwangsversteigerung des Hauses dann auch sein Eigentumsanteil betroffen sein.

Hat nur einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie alleine erworben, oder erwirbt er oder sie alleine, und der andere zieht mit ein, beteiligt sich aber an der Kaufpreiszahlung beispielsweise in Form eines Darlehens, bedarf es der vertraglichen Absicherung des mitzahlenden Nichteigentümers, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe er das von ihm gezahlte Darlehen oder den von ihm aus eigene Mitteln mitfinanzierten Kaufpreis zugunsten des Alleineigentümers im Fall der Trennung vom Alleineigentümer  zurück erhält. Existiert hier keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Partners, wird es für den zahlenden Nichteigentümer schwierig, das von ihm aufgenommene oder aus vorhandenen Mitteln zur Verfügung gestellte Kapital zugunsten der  Immobilie des Alleineigentümers von diesem zurück zu erhalten.

Ganz wichtig und zu bedenken ist, dass der Darlehensvertrag mit der Bank jede Trennung überdauert. D.h., auch wenn das Paar sich trennt, einer oder beide aus der ehemals gemeinsam genutzten und / oder gemeinsam gehörenden Immobilie oder Wohnung ausziehen oder schon ausgezogen sind, sich vielleicht wieder neu gebunden haben, bleiben die Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank aufgrund des einmal beanspruchten Darlehens bestehen.  Man(n) / Frau zahlen also evt. das mtl. Darlehen an die Bank zurück, müssen aber parallel bereits neue Wohnkosten in Form einer Miete für die aktuell bewohnte Wohnung ebenfalls bedienen. Auch aus diesem Grund ist es wichtig, dass beide Partner sich vor Eingehung einer  solchen Verpflichtung über deren Konsequenzen  hinreichend klar sind, und vertragliche Vorkehrungen untereinander für den Fall treffen, dass die Beziehung auseinanderbricht, sei es durch Trennung oder Tod eines der beiden.

III Unterhalt

1) Lebenshaltungskosten
Nicht nur der Unterhalt des anderen Partners oder mögliche gemeinsame Kinder im Fall der Trennung des Paares sind von dieser Frage betroffen sondern auch die Frage, wie der Lebensunterhalt der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geregelt werden könnte. Hierzu zählen neben den Kosten für die Haushaltsführung Versicherungsbeiträge für das Gebäude, eine Haftpflichtversicherung und oder ähnliches. Selbstverständlich sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vollkommen frei darin diese zu gestalten. Hier bietet es sich beispielsweise an, dass ein gemeinsames Konto eröffnet wird, auf das beide jeweils einen vertraglich vereinbarten monatlichen Betrag überweisen. Von diesem Konto werden dann die gemeinsamen Kosten wie beispielsweise GEZ, Miete, Nebenkosten und Versicherungsbeiträge bezogen auf die Wohnung / Immobilie abgebucht werden. Hierzu gehören beispielsweise auch der monatliche Beitrag für die Tageszeitung, die Telefonkosten für den Festnetzanschluss und das Internet und auch ggf. das Haushaltsgeld.

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind darin frei, in welcher Höhe jeder jeweils seinen monatlichen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt leistet. Angemessen ist hier beispielsweise der Gedanke, dass die Partner ihr jeweiligen monatlichen Einkünfte ins Verhältnis setzen und entsprechend dieser Quote ihren Beitrag leisten. Hier ist aber auch jede andere Lösung denkbar und umsetzbar. Zu beachten ist, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen wird, dass derjenige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der aufgrund seiner höheren Einkünfte auch höhere Beiträge zum monatlichen Leben leistet, im Falle des Scheiterns der Beziehung diese zuviel geleisteten monatlichen Beiträge vom Expartner nicht zurück verlangen kann.

2) Partnerunterhalt
Unter diesem Aspekt sollten auch vertraglich vereinbarte Regelungen getroffen werden für den Fall, dass ein Partner seine berufliche Tätigkeit auf Wunsch des anderen reduziert oder gar ganz aufgibt um ihn beruflich zu begleiten, um ggf. dessen eigene oder gemeinsame Kinder versorgen zu können. Im Fall einer Eheschließung würde dies bei Trennung der Parteien Ehegattenunterhaltsansprüche auslösen. Da die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht miteinander verheiratet sind, kann der dann seine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise reduzierte Partner diese Unterhaltsansprüche nicht geltend machen. Insofern ist für diese Fälle eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien erforderlich, wie im Falle der Trennung sodann weiter verfahren werden soll. Hierbei spielen selbstverständlich das Alter sowie die Dauer das Ausscheiden aus dem Berufsleben, die Möglichkeit des Wiedereinstiegs, vor allem aber auch die Frage der Kinderbetreuung eine erhebliche Rolle. All dies kann und sollte in einer vertraglichen Regelung ihren Niederschlag finden.

3) Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder regelt sich im Falle der Trennung der Parteien nach der Düsseldorfer Tabelle. Er wird, wie auch bei ehelichen Kindern von dem nichtbetreuenden Elternteil sodann entsprechend seiner Leistungsfähigkeit berechnet. Hier ergeben sich keine Unterschiede zu ehelichen Kindern. Nichteheliche Kinder und eheliche Kinder sind unterhaltsrechtlich vollkommen gleichgestellt. Die Gleichstellung gilt auch für den Erbfall.

4) Hausrat
Im Falle des Zusammenlebens eines nichtehelichen, nicht miteinander verheirateten Paares sollten ferner Regelungen über den Hausrat getroffen werden. Auch hier verbietet es sich die entsprechenden Regelungen aus dem Familienrecht zu übernehmen. Denkbar und sinnvoll wäre es beispielsweise, wenn man zu Beginn des gemeinsamen Hausstands jeweils eine Liste mit den Haushaltsgegenständen fertigt, die jeder jeweils in den gemeinsamen Haushalt mit eingebracht hat. Diese Liste sollte von jeweils beiden Unterschrieben werden, so dass feststeht, dass diese Gegenstände im Falle einer Trennung sowie deren Ersatzanschaffung je nach Dauer der Beziehung im Eigentum desjenigen Verbleiben, der den Gegenstand mitgebracht hat.

Bezogen auf gemeinsame während der gemeinsamen Zeit angeschaffte Gegenstände ist es hilfreich, wenn nur einer von beiden die Anschaffung jeweils bezahlt, den Beleg aufhebt und den Beleg vermerkt, dass und wer diesen bezahlt hat. Dies erleichtert im Falle der Trennung das auseinander dividieren des gemeinsamen Haushaltes. Sollte hier ein Gegenstand doch aus gemeinsamen Mitteln finanziert werden, müssen sich die Partner einigen, wer selbigen im Falle der Trennung behält und ggf. eine Abstandszahlung an den anderen leistet.

5) Altersversorgung
Wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Rente beziehen, so bedeutet dies für den Fall des Ablebens eines Partners, dass der Überlebende keine Witwen- bzw. Witwerrente beziehen kann. Der Überlebende wird dann also alleine auf seine Renteneinkünfte angewiesen sein. Dies kann von Bedeutung sein für den Fall, dass zwischen den beiden Renteneinkünften monatlich erhebliche unterschiede bestehen, das gemeinsame Leben aber mit Hilfe beider Renten oder ausschliesslich aus der deutlichen höheren Rente finanziert wurde. Wenn eine vertragliche Abrede, wie hier nicht weiterhilft, müsste hier je nach Wohnsituation im Vorfeld Abhilfe geschaffen werden. Im Falle des Bewohnens einer gemeinsamen oder auch im Alleineigentum eines Partners stehenden Immobilie bietet es sich an, in Form eines Erbvertrages den Überlebenden ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht einzuräumen sowie die Möglichkeit, mit dem Haus oder der Wohnung nach Belieben zu verfahren und im Falle des Miteigentums auch ohne Einschaltung des verstorbenen Partners veräußern zu können und erst bei der Aufteilung des Verkaufserlöses sodann mit den Erben des verstorbenen die Aufteilung des Kauferlöses entsprechend dem Anteil der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorzunehmen.

IV Erbrecht

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht. Verstirbt einer von beiden und beide Partner haben vorab keine verbindliche Regelung bezogen auf den Todesfall getroffen, erbt der Überlebende nicht. Er wird sich vielmehr mit den gesetzlichen Erben des Verstorbenen auseinandersetzen müssen. Dies kann die Kündigung des Mietverhältnisses der gemeinsam bewohnten Wohnung ebenso betreffen wie  die Auseinandersetzung des Eigentums, die Auseinandersetzung des Haushaltes. Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht haben, sind sie also für den Fall, dass sie über den Tod hinaus eine verbindliche Regelung füreinander treffen wollen darauf angewiesen, einen Erbvertrag zu schließen. Die Möglichkeit, ein Testament auf Gegenseitigkeit zu verfassen fällt aufgrund der fehlenden Eheschließung weg. Natürlich kann jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Testament aufsetzen. Für den Anderen bietet dies aber keine Sicherheit, da es jederzeit, ohne von dem Anderen bemerkt zu werden, vernichtet werden kann.

Die einzige aktuell bestehende verbindliche Regelung für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den jeweils anderen auch über den eigenen Tod hinaus abzusichern besteht daher nur und ausschließlich in der Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag abzuschließen. Voraussetzung ist zwingend, dass beide volljährig sind. Der Erbvertrag ist formbedürftig, d.h. er muss vor einem Notar abgeschlossen werden. Die Kosten hierfür können und sollten mit dem Notariat vorab geklärt werden. In einem solchen Erbvertrag kann alles vereinbart werden. Beispielsweise kann darin die Vereinbarung getroffen werden, dass im Falle des Bewohnens einer gemeinsamen oder in einem alleinigen Eigentum stehende Immobilie der überlebende Partner das Recht haben soll, weiterhin in dieser Immobilie, so lange er dies möchte, wohnen bleiben zu können, selbstverständlich gegen Übernahme der laufenden Kosten, mit der Immobilie nach Belieben verfahren zu können und auch im Falle des Miteigentums beider Partner die Immobilie sodann ohne die Einflussnahme der Erben des Verstorbenen veräußern zu dürfen. Lediglich die Aufteilung des Kauferlöses muss dann entsprechend den Miteigentumsanteilen der ehemaligen Lebenspartner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Erben des verstorbenen und der überlebenden Aufgeteilt werden. Damit diese Möglichkeit des Überlebenden auch umgesetzt werden kann, sollte ferner Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Im Falle des Ablebens eines Partners würde der Überlebende das Notariat Informieren und bitten, diese Regelung in das Grundbuch eintragen zu lassen. Sie ist dann auch für die Erben bindend. Einzelheiten hierzu regelt jeder Anwalt und auch jedes Notariat.

Ist gewünscht, dass eine finanzielle Absicherung des Überlebenden erfolgen soll, bietet sich neben einer erbvertraglichen Lösung die Möglichkeit an, den jeweils anderen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Begünstigten im Rahmen einer Lebensversicherung zu berücksichtigen. Hier ist die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, wonach das Geld aus einer Lebensversicherung nur dann nicht zugunsten der gesetzlichen Erben des Verstorbenen an selbige fließt, wenn die Versicherung bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis der Erben von dieser Lebensversicherung an den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bezahlt hat, so dass die gesetzlichen Erben des Verstorbenen auf diese Schenkung zugunsten des Lebensgefährten/ Begünstigten keinen Einfluss mehr ausüben können. Aber auch dann, wenn die Versicherung bereits an den ehemaligen Partner als Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag gezahlt hat, haben die Erben diesem gegenüber einen Anspruch darauf zu erfahren, wie hoch der Rückkaufswert  zu dem Zeitpunkt, an dem der Erblasser letztmalig noch Einfluß auf seine Lebensversicherung hätte nehmen können war. Die Erben werden dann ggf. gesetzliche Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem begünstigten Partner geltend machen. Deren Höhe, und damit die Höhe des vom Begünstigte diesen gegenüber zu zahlenden Geldbetrages orientiert sich ausweislich der aktuellen Rechtsprechung des BGH an der Höhe des Rückkaufwertes zum letzt möglichen Handlungszeitpunkt durch den Erblasser und Vertragspartner der Lebensversicherungsgesellschaft. Dies kann dann dazu führen, dass ein Teil der Versicherungssumme an die pflichtteilsberechtigten Erben als Pflichtteilsergänzungsanspruch zu zahlen ist. Beim Begünstigten verbleibt der  darüber hinaus gehende Zahlbetrag, so dass dem Wunsch des Verstorbenen zumindest teilweise Rechnung getragen wird.

V Elterliche Sorge für gemeinsame nichteheliche Kinder

Das Sorgerecht für nichtehelich geborene Kinder übt bis dato kraft Gesetzes alleine die Mutter aus. Sie kann, wenn sie dies möchte, zugunsten des Vaters des Kindes eine Sorgeerklärung abgeben, die dazu führt, dass die elterliche Sorge des nichtehelich geborenen Kindes, wie bei ehelich geborenen Kindern, von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird. Dies gilt dann auch für den Fall der Trennung der Eltern.

Aktuell wird aufgrund der EuGH – Entscheidung an einer Veränderung zugunsten der elterlichen Sorge auch für die Väter  gearbeitet. Favorisiert wird die Möglichkeit, dass die Mutter wie bisher Alleininhaberin der elterlichen Sorge bleibt, der Vater einen entsprechenden  Antrag auf Mitinhaberschaft der elterliche Sorge stellt, und die Mutter binnen einer bestimmte Frist diesem Antrag widerspreche kann und sollte, wenn sie dies nicht wünscht. Im Fall des Widerspruchs würde dann das Familiengericht über den Antrag des Vaters entscheiden.
Welche Lösung schlußendlich in die gesetzliche Regelung einfliessen wird bleibt abzuwarten.

Diese vorstehenden Ausführungen  erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie unterliegen ferner dem stetigen Wandel der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Insbesondere machen sie keine auf die jeweilige individuelle Situation erforderliche rechtliche Beratung entbehrlich.

Bei den  beiden nachfolgenden Vertragsmustern handelt es sich nur um  Musterbeipiele. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch einen Anwalt und ggf. ergänzend die erforderliche Beurkundung durch den Notar. Insbesondere die ggf. erforderliche notarielle Beurkundung muss eingehalten werden, beispielsweise im Zusammenhang mit Immobilien, Zugewinnausgleichsansprüchen und auch im Falle der Schaffung von Zahlungstiteln im Rahmen der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, da andernfalls diese Vereinbarungen nichtig sind. Die Kosten für solche Vereinbarungen können und sollten vorab mit dem jeweiligen Rechtsanwalt und Notar angesprochen und abgesprochen werden. Verträge dieser Art dienen der Rechtsklarheit beider Parteien. Die zunehmende Häufigkeit im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Urteilen, die im Rahmen von Auseinandersetzungen ehemaliger Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stattfinden, lassen darauf schließen, dass eine erhebliche Unsicherheit und damit  Klärungsbedarf besteht. Damit einer möglicherweise jahrelang stattfindenden Investition, beispielsweise in die Immobilie eines anderen nicht noch zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten hinterherzieht, und der insoweit in der Beweislast stehende zahlende Ex-Partner dann auch noch unterliegt, bieten sich solche vertraglichen Vereinbarungen dringend an.

Für den die Leistung empfangenen Expartner bieten Vereinbarung den Vorteil der Rechtsklarheit, denn er ist demselben Kostenrisiko ausgesetzt wie der klagende.

Mögliche rechtliche Veränderung im Fall einer Heirat der zunächst in sog.  wilder Ehe lebende Partner können in den Vertrag bereits mit aufgenommen werden.  Auch im Fall der zum Zeitpunkt des Zusammenziehens bereits angestrebten Eheschliessung machen also eine vertragliche Vereinbarung bereits jetzt nicht entbehrlich oder überflüssig.

Ihr Anwalt in Neuwied: Julia Petran

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