Wie und wann kann ich mich Scheiden lassen?
Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung beendet werden. Das gilt auch dann, wenn die Eheleute erst ganz kurz verheiratet sind. Eine Annulierung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn der andere Ehegatte über Vorstrafen, voreheliche Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder bei einer Scheinehe.
Grundsätzliches
Scheiden lassen kann sich nur derjenige, dessen Ehe gescheitert ist. Nach § 1565 BGB ist eine Ehe dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft auch nicht mehr erwartet werden kann (die Ehe ist "zerrüttet").
Die Scheidung kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres vollzogen werden.
Scheidungsvoraussetzung
Nach §1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den beiden Ehegatten nicht mehr besteht und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr - bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde" (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Wer geschieden werden will muss somit folgende Voraussetzungen erfüllen und im Scheidungsprozeß u.U. auch belegen:
- Die Eheleute leben getrennt
- Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nicht mehr erwartet werden (Zerrütung der Ehe)
Entweder sind sich die Eheleute über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig - dann braucht die Zerrüttung nicht mehr geprüft zu werden. Oder die Eheleute sind sich nicht über alles einig - dann muss dem Gericht erklärt werden, warum die Ehe zerrüttet ist.
Die Zerrüttung der Ehe gilt als bewiesen, wenn:
- die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn
- die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will
Zu unterscheiden sind somit vier Fälle:
- Trennungszeit < 1 Jahr
- Trennungszeit > 1 Jahr (einverständliche Scheidung)
- Trennungszeit > 1 Jahr (nicht einverständliche Scheidung)
- Trennungszeit > 3 Jahre
Scheidung nach weniger als 1 Jahr Trennungszeit
Eine Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennungszeit ist, auch wenn beide Eheleute die Scheidung wollen, nur möglich wenn „die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“ (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Immer muss es sich aber um einen Umstand handeln, der "in der Person des anderen Ehegatten" vorliegt. Die Scheidung beantragen kann somit nur der „geschädigte“ Ehegatte.
Sogar wenn die Eheleute sich noch in der Hochzeitsnacht trennen muss, ohne einen Härtegrund, grundsätzlich das Trennungsjahr abgewartet werden.
Mögliche Härtegründe:
- Mißhandlung durch den Ehegatte in der Ehe
- der andere Ehegatte lebt bereits in einer neuen festen Beziehung (wird nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt)
- die Ehefrau ist von einem anderen Mann schwanger
- der andere Ehegatte ist Alkoholiker
- sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten
Scheidung nach 1 Jahr Trennung - einverständlich
Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt, so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 1 BGB. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass die Trennung von „ Tisch und Bett“ seit mindestens 12 Monaten besteht und beide Ehegatten die Scheidung wollen. Auf die Gründe für die Scheidung kommt es nicht an.
Getrennt innerhalb der selben Ehewohnung leben ist möglich, wenn man in verschiedenen Zimmern schläft, getrennt wirtschaftet und keine Dienstleitungen mehr füreinander erbringt (z.B. für den Ehegatten kochen, Wäsche waschen, etc.).
Hierzu § 1567 BGB: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
Neben dem Trennungsjahr ist eine weitere Voraussetzung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder einen eigenen Ehescheidungsantrag beim Familiengericht stellt. Laut § 630 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird ferner erwartet, dass sich die Ehegatten auch im Falle einer einverständlichen Scheidung über die folgenden Punkte einigen:
- Ehegattenunterhalt
- Verteilung von Ehewohnung und Hausrat
- Im Falle gemeinsamer Kinder: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt
Scheidung nach 1 Jahr Trennung – nicht einverständlich
Leben die Eheleute länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt, und ist der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, so muss das Scheitern der Ehe vom scheidungswilligen bewiesen werden. Aber auch hier reicht es zunächst aus, wenn der Scheidungswillige die Voraussetzungen der Trennung und Zerüttung ( Trennung von Tisch und Bett seit mindestens 12 Monaten ) den Familiengericht gegenüber darlegt.
Streitet der andere Ehegatte die Trennung von Tisch und Bett ab, so müsste er oder sie darlegen, wie es aus ihrer/ seiner Sicht gewesen sein soll. Ggf. können beide Ehepartner für ihren jeweiligen Sachvortrag ( getrennt oder nicht) auch andere Beweismittel, z.B. Zeugen gegenüber dem Gericht benennen.
Nach einem Jahr Trennung kann auch derjenige Ehegatte die Scheidung verlangen, der selbst den Scheidungsgrund geschaffen hat, z.B. der selbst einen neuen Partner hat.
Scheidung nach mehr als 3 Jahren
Leben die Ehegatten mindestens oder auch mehr als drei Jahre getrennt (eine Trennung innerhalb der Ehewohnung zählt auch), so gilt die Ehe als endgültig zerrüttet, § 1566 Abs. 2 BGB. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht.
Wird dem Gericht vorgetragen, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben kommt es auf den Grund für die Scheidung nicht an.
Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht.
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