Ab dem 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 als Leitlinie für den Kindesunterhalt in seinen verschiedenen Formen: Minderjährige, Volljährige, (nicht) im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebende Kinder.
Dass der Kindesunterhalt angehoben wird, ergibt sich bereits aus der 6. Mindestunterhaltsverordnung (6. MUVÄndV), die am 29.11.2023 veröffentlicht wurde. Diese zeigt, wie hoch der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ausfällt und hat somit direkten Einfluss auf die Düsseldorfer Tabelle.
Erhöhung des Mindestunterhalts 2024
Der Kindesunterhalt steigt um 9,7 Prozent. Am 30. November 2023 wurde durch den Gesetzgeber die Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen (BGBl. 2023 | 330), die den Mindestunterhalt ab 2024 regelt.
Damit ergeben sich ab dem 01.01.2024 erneut höhere Beträge für den Mindestunterhalt.
So steigt der Mindestunterhalt ab 01.01.2024
Auf Basis der 6. Mindestunterhaltsverordnung ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Werte:
Altersstufe | bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 |
1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) | € 437 | € 480 |
2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) | € 502 | € 551 |
3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) | € 588 | € 645 |
Düsseldorfer Tabelle 2024 veröffentlicht
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten und wird im zweijährigen Turnus zum 01.07. und bei Bedarf aktualisiert. In Zusammenarbeit mit dem Familiengerichtstag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2024 veröffentlicht.
Höherer Selbstbehalt 2024
Beim Selbstbehalt – der in der ersten Einkommensstufe der Unterhaltstabelle identisch zum Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle ist – wird es ab 2024 ebenfalls eine Anpassung geben.
Nach den Zahlen des OLG Düsseldorf steigt dieser von aktuell € 1370 für Erwerbstätige auf € 1450 Euro. Bei nicht Erwerbstätigen steigt der Selbstbehalt von derzeit € 1120 auf € 1200 Euro ab 01.01.2024. Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, haben einen Unterhaltsbedarf von € 930.
Die Erhöhung des Selbstbehalts war notwendig, da auch die gestiegenen Kosten von unterhaltpflichtigen Elternteilen – insbesondere steigende Lebenshaltungskosten als auch Miete und Heizkosten berücksichtigt werden müssen.