Im nächsten Jahr bekommen Trennungskinder von ihren unterhaltspflichtigen Elternteilen etwas mehr Geld. Die Düsseldorfer Tabelle, eine Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts, tritt bereits am 1. Januar in Kraft. Herausgegeben wird sie seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht.
Mehr Unterhalt für Trennungskinder
Zum neuen Jahr steht Trennungskindern laut "Düsseldorfer Tabelle" somit etwas mehr Unterhalt zu. Die Erhöhung liegt in vielen Fällen allerdings unter einem Prozent:
- Der Mindestunterhalt beträgt nach der Tabelle ab dem 1. Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat - ein Plus von drei Euro.
- Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro - und damit vier Euro mehr.
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es mit 533 Euro fünf Euro mehr.
- Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert.
Die Mindestwerte gelten für ein Nettoeinkommen von bis zu 1.900 Euro.
Mit dem Einkommen steigt der Unterhaltsbedarf
Der Mindestunterhalt greift nur für unterhaltspflichtige Eltern mit Einkommen bis 1.900Euro. Allerdings gilt für den Unterhalt das Prinzip: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf.
Hierfür werden nun, das ist neu ab 2022, 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:
- Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
- Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.
Kindergeld wird 2022 nicht erhöht
Auf den Unterhaltsbedarf muss das Kindergeld angerechnet werden, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.
Erhöht wird das Kindergeld im kommenden Jahr nicht: Das Kindergeld liegt aktuell für das erste und zweite Kind bei je 219 Euro, für das dritte bei 225 Euro und für jedes weitere Kind bei 250 Euro.
Selbstbehalt bei Unterhalt bleibt gleich
Die Selbstbehalte, also das Minimum welches den Unterhaltspflichtigen bleiben muss, bleiben in 2022 ebenfalls unverändert. Für nicht erwerbstätige Elternteile, die unterhaltspflichtige und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren haben, liegt der Betrag bei mindestens 960 Euro und Erwerbstätigen stehen mindestens 1.160 Euro zu. Bei höheren, als den veranschlagten Wohnkosten, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Der Mindestunterhalt soll das nächste Mal zum 1. Januar 2023 steigen, womit auch eine neue Anhebung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle einhergehen wird.
Auf den Seiten von www.unterhalt.net finden Sie einen aktuellen Unterhaltsrechner, welcher die Düsseldorfer Tabelle 2022 bereits berücksichtigt (ohne Gewähr).
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