Ab dem 1. Januar 2015 ändern sich (durch die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle 2015) die Selbstbehalte für Unterhaltsschuldner. Der zu berücksichtigende Selbstbehalt wird erhöht, so dass bislang erstellte Unterhaltstitel unter Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 2015 geltenden neuen, höheren Selbstbehalte überprüft und ggf. zugunsten des Schuldners abgeändert werden müssen.
Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 1.1.2015.
Der Kindesunterhalt kann zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.