Erben und Vererben von A bis Z

Berliner Testament Ehegatten setzen sich gegenseitig zum Erben ein. Das Vermögen des zuerst Versterbenden geht dann an den Überlebenden. Stirbt dieser auch, geht der Nachlass in der Regel an die gemeinsamen Kinder. Enterbung Entgegen so mancher Drohung ist eine vollständige Enterbung von Kindern oder Ehegatten (fast) nicht möglich. Selbst wenn in einem Testament die gesetzlichen Erben ausgeschlossen werden, steht ihnen ( idR) jedoch noch der Pflichtteil zu. Gesetzliche Erben Wenn der Erblasser Lesen Sie mehr [...]

Nachlassstreit - Wenn das Erbe die Famile Spaltet

Bis 2020 werden in Deutschland rund 2,6 Billionen Euro vererbt. Über dem Kampf um die Hinterlassenschaft zerbrechen oft ganze Familien. Dabei geht es nicht immer allein ums Geld. Oft genug kommen im Streit tief sitzende Verletzungen wieder hervor. Ein geliebter Mensch stirbt, und kaum ist er unter der Erde, bricht unter den Hinterbliebenen der große Streit ums Erbe aus. Angeheiratete Partner mischen sich in die Angelegenheiten der betroffenen Familie ein, stacheln ihre Männer und Frauen an, Lesen Sie mehr [...]

Testament - Wo der Anwalt wirklich nützt

Probleme mit Testamenten lassen sich häufig auf einfache Ursachen reduzieren: "Zu spät" oder "zu schlecht". Punkt eins lässt sich leicht vermeiden. Nicht erst warten, bis man durch Krankheit oder Demenz nicht mehr testierfähig ist, das macht die Testamente angreifbar. Punkt zwei ist komplizierter. Denn jedes Testament ist ein Maßanzug. Wer für sein Testament besser einen Anwalt hinzuzieht: Vermögende Problem: Die gesetzliche Erbfolge ist ein Minenfeld. Ist bei einer Erbschaft von 1,6 Millionen Lesen Sie mehr [...]

Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Lebensversicherungen

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Lebensversicherungen geändert. Zur Entscheidung standen zwei Fälle, in denen der jeweils mittels Testament eines Elternteils enterbte Sohn gegen den Begünstigten aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen klagte.  Der Erblasser unterhielt eine (übliche) kapitale Lebensversicherung, die im Fall seines Ablebens an eine dritte Person (den auf Widerruf eingesetzten Begünstigten) ausgezahlt Lesen Sie mehr [...]

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