Verwenden Eltern das Sparguthaben ihres minderjährigen Kindes für Unterhaltszwecke, sind sie gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an das Kind zurück zu zahlen. Im vorliegenden Fall hob hob die Mutter, nach Trennung der Eltern, vom Sparbuch des gemeinsamen Kindes den vollen Betrag ab, um für die neue Wohnung Einrichtungsgegenstände, wie ein Kinderbett nebst Lattenrost, Kindersitz und Kinderschreibtisch u.v.m zu kaufen. Das Kind, vertreten durch den Vater, verklagte die Lesen Sie mehr [...]