Kinder, welche aus einer Samenspende hervorgegangen sind und noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben, müssen Auskunft zu ihrer Abstammung erhalten. Das Amtsgericht Wedding hat mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: 13 C 259/16, nicht rechtskräftig) die Betreiberin einer Samenbank dazu verurteilt, einem minderjährigen Kind, das durch seine rechtliche Eltern vertreten wird, Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben, d.h. alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer Lesen Sie mehr [...]