Seltener als bisher, sollen erwachsene Kinder in Zukunft noch für pflegebedürftige Eltern zahlen. Das sieht das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vor. Es tritt im Januar 2020 in Kraft.
Entlastung von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe
Laut dem neuen Gesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 Euro vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen. Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig. Darüber hinaus erfolgt auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen für Betroffene im Sozialen Entschädigungsrecht.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz wird dazu führen, dass Kinder, deren Einkommen 100.000 Euro (brutto) nicht überschreitet, nicht mehr zum Eltern-Unterhalt herangezogen werden können.
Eltern können aber selbst Unterhaltsansprüche weiterhin unabhängig von dieser Einkommensgrenze geltend machen, zum Beispiel ohne Sozialleistungsbezug.
Beziehen sie Sozialhilfe und ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen, ist dies zwar nicht bedarfsdeckend; der Unterhaltspflichtige kann sich aber auf Paragraph 242 BGB berufen. Eltern-Unterhaltsansprüche werden weiterhin auf den Sozialhilfeträger übergehen, auch wenn das unterhaltspflichtige Kind Einkommen über 100.000 Euro (brutto) jährlich hat.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz im Beispiel
Bislang galt: Kommen der alte Vater oder die Mutter ins Pflegeheim, zahlt die Pflegekasse, aber es wird auch ein Eigenanteil von bis zu 2.000 Euro im Monat fällig (durchschnittlicher Eigenanteil 2018: 1.751 Euro). Reichen Rente und Vermögen nicht aus, diesen Eigenanteil zu bezahlen, springt das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege“ für die zusätzlichen Kosten ein.
Die Sozialämter holen sich das Geld wenn möglich von den unterhaltsverpflichteten erwachsenen Kindern wieder. Mit dem neuen Gesetzt soll ab kommendem Jahr der Freibetrag von 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen gelten. Nur wenn das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes höher liegt, muss es für den Pflegeheimaufenthalt mitzahlen.
Die Freigrenze von 100.000 Euro gilt auch für die Kinder von Pflegebedürftigen, welche zu Hause von ambulanten Diensten versorgt werden. Derzeit leben 780.000 Pflegebedürftige in Heimen, 2,9 Millionen werden zu Hause gepflegt.
Angehörigen-Entlastungsgesetz: Einkommensgrenzen
Die geplante Änderung des Paragraphen 94 SGB XII, dass Elternunterhalt erst bei mehr als 100.000 € Jahresbruttoeinkommen vom Kind gezahlt werden soll, definiert folgende monatliche Einkommensgrenzen (netto):
- 4.900 Euro für Beamte
- 4.500 Euro für Beschäftigte
- 3.720 Euro für Selbstständige
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