Der BGH hat entschieden (Beschluss III ZB 30/20), dass der Zugang zu einem Facebook Account vererbbar ist und die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer Mutter, deren minderjährige (15-Jährige) Tochter verstorben ist und die auf den sozialen Netzwerken, Facebook, Instagram pp. jeweils einen Account unterhielt (Benutzerkonto). Die Mutter versuchte nach dem tödlichen Unfall ihrer 15-jährigen Tochter, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Das war ihr jedoch nicht möglich, weil Facebook es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich war. Die Inhalte des Kontos blieben aber weiterhin bestehen. Die Mutter wollte als Erbin Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer Tochter haben, insbesondere zu den Kommunikationsinhalten.
Der BGH hat dazu entschieden, dass dieser Anspruch der Mutter gerechtfertigt ist. Nach Auffassung der Rechtsprechung haben die Erben gegen Facebook in diesem Fall einen Anspruch, das dem Erben der Zugang zum Benutzerkonto der verstorbenen minderjährigen und nicht nur dieser, sondern auch natürlich volljährigen verstorbenen und der darin vorgehaltene Kommunikationsinhalt zu gewähren ist.
Dafür reicht es auch nicht aus, wenn der Betreiber, hier Facebook, einen USB-Stick mit umfangreichen PDF-Dateien der klagenden Mutter überließ, ihr aber keinen Zugang zum Benutzerkonto der verstorbenen Tochter gewährte. Der BGH legte fest, dass die klagende Mutter als Erbin ihrer verstorbenen 15-jährigen Tochter einen Anspruch auf das vollständige Benutzerkonto und alle Inhalte, die die Tochter dort hinterlegt hat, hatte.
Online-Veröffentlichung von Minderjährigen bedarf Zustimmung des Mitsorgerechtsinhabers
Daneben hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass die Veröffentlichung von minderjährigen Kindern auf einem Facebook Account eines Elternteils nur mit der Zustimmung des anderen, Mitsorgerechtsinhabers, also des anderen Elternteils erlaubt sind.
Widerspricht ein Elternteil der Veröffentlichung, beispielsweise von Urlaubsfotos, die auch das oder die gemeinsamen minderjährigen Kinder zeigen, sind die betreffenden Fotos zu löschen.