Zum 01.08.2015 wurden die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder durch die Düsseldorfer Tabelle erhöht.
Hier das Wichtigste in Kürze:
- Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Höhe des Unterhalts, der nach einer Trennung für Kinder gezahlt werden muss, wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.
- Sie wird mit Wirkung zum 1. August 2015 aktualisiert. Nach Erhöhung der Selbstbehalte am 1. Januar 2015 steigt jetzt auch der Kindesunterhalt.
- Der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus der Tabelle unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens und des Alters der Kinder.
- Der Unterhaltsbedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Die Höhe der Zahlung ergibt sich nach Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergelds.
- Der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltszahler beläuft sich seit dem 1. Januar 2015 auf 1.080 Euro. Für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten liegt der notwendige Selbstbehalt seit Januar 2015 bei 880 Euro im Monat.
Hintergrund: Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22.7.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.
Das OLG Düsseldorf führt weiter aus:
Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317 € auf mtl. 328 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364 € auf mtl. 376 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426 € auf mtl. 440 €.
Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488 € auf mtl. 504 €.
Hinweis: Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1.8.2015. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1.1.2015 um jeweils 4 € erhöht und zwar von monatlich 184 € auf 188 € für ein erstes und zweites Kind, von 190 € auf 194 € für ein drittes Kind und von 215 € auf 219 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184 €, 190 € und 215 €) auszugehen.